Satzung

Im April 2004 wurde die bisherige Vereins-Satzung vom Tierschutzverein Sulz und Umgebung e.V. , die seit der Vereinsgründung bestand, überarbeitet, in einer Mitgliederversammlung verabschiedet und notariell beglaubigt. Wir haben dabei besonders Wert auf Teamarbeit und das Miteinander gelegt. Jedes Vereinsmitglied erhielt eine Ausfertigung. Auch neue Vereinsmitglieder erhalten mit ihrer Mitgliedskarte eine Vereinssatzung.

§ 1  Name, Sitz, Tätigkeitsgebiet, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen “Tierschutzverein Sulz a.N. und Umgebung e.V.“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Oberndorf a.N. eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Sulz a.N..
  3. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Sulz a.N. und Vöhringen mit deren Stadtteilen.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Gemeinnützigkeit, Ehrenamt

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins und etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und/oder Gewinnanteile aus den Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Aufwendungen im Interesse des Vereins können erstattet werden. Über die Erstattung entscheidet der erweiterte Vorstand.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 3 Vereinszweck, Aufgaben

  1. Zweck des Vereins ist der Schutz von Haustieren, Nutztieren und der gesamten in Freiheit lebenden Tierwelt.
  2. Der Verein setzt sich als Aufgaben insbesondere:
    – Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens
    – Aufklärung über Tierschutzprobleme
    – Förderung des Verständnisses für Tiere in der Öffentlichkeit und der Sachkunde
    über Lebens- und Haltungsbedingungen
    – Verhütung von Tierquälerei, Tiermisshandlung und Tiermissbrauch
    – Veranlassung der strafrechtlichen Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen das
    Tierschutzgesetz

 

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglied kann jede natürliche Person, juristische Person, Gesellschaft oder jeder Verein werden. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen zum Beitritt die Unterschrift eines Erziehungsberechtigten.
  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der erweiterte Vorstand. Im Fall einer Ablehnung können die Gründe dafür auf Verlangen mitgeteilt werden.
  3. Die Vereins-Satzung und eine Mitgliedsbestätigung sind jedem Mitglied schriftlich auszuhändigen.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
  5. Der Austritt kann nur schriftlich dem erweiterten Vorstand mit einer Frist von  3 Monaten zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden. Die Vereins-Satzung und die Mitgliedsbestätigung sind der Austrittserklärung beizufügen.
  6. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, ebenso wenn es den Verein oder dessen Ansehen schädigt, gegen die Vereinszwecke verstößt oder Unfrieden im Verein stiftet. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
  7. Zu Ehrenmitgliedern kann der erweiterte Vorstand Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tier-, Arten- oder Naturschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben.
  8. Zu einer Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied Anträge stellen, die bis spätestens 7 Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim Vorstand eingegangen sein müssen. Diese Anträge werden unter dem Tagesordnungspunkt „Anträge“ besprochen. Gültige Beschlüsse können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden. Der erweiterte Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgerecht gestellte Anträge auf die Tages-ordnung gesetzt werden. Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn sie die Unterstützung von mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder haben. Ein Antrag, der die Amts-enthebung eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes betrifft, muss auf jeden Fall auf die Tagesordnung gesetzt werden.

 

§ 5 Mitgliedsbeitrag

  1. Die Vereinsmitglieder sind verpflichtet, den Jahresbeitrag zu entrichten. Der Verein bietet verschiedene Beitragskategorien – je nach Lebenssituation – an. Die Höhe der Beiträge wird vom erweiterten Vorstand festgelegt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag ist in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres vom Kassenwart zu erheben, nach Möglichkeit durch Bankeinzug.
  3. Über die Anfrage einer Beitragsstundung, -ermäßigung oder -streichung entscheidet der erweiterte Vorstand.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
  2. Die Mitglieder sollten im Sinne des § 3 die Zwecke des Vereins unterstützen. Aktive Tätigkeiten im Namen des Vereins dürfen nur nach Genehmigung durch den erweiterten Vorstand unternommen werden.

 

§ 7  Vereinsorgane

  1. Organe des Vereins sind:
    –  der Vorstand
    –  der Beirat
    –  die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    – dem 1. Vorsitzenden
    – dem 2. Vorsitzenden (Stellvertretenden Vorsitzenden)
    – dem Schriftführer
    – dem Kassenwart
    Die Mitgliederversammlung kann die Ämter des Schriftführers und des Kassenwarts im Einzelfall zusammenlegen und mit nur einer Person besetzen.
  3. Der Beirat besteht aus mindestens drei und höchstens acht Mitgliedern.
  4. Vorstand und Beirat bilden den „erweiterten Vorstand“.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Diese vertreten den Verein jeweils einzeln gerichtlich und außergerichtlich.

 

§ 8  Wahl der Vereinsorgane und Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes, des Beirates und die Kassenprüfer. Ein Amt im Verein kann nur von einem Vereinsmitglied bekleidet werden.
  2. Die Mitglieder der Vereinsorgane werden, jedes einzeln für sein Amt, für die Dauer von 2 Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahlen fortdauert. Wiederwahlen sind zulässig.
  3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben. Hat niemand mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist derjenige, der die meisten Stimmen erhält; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Ver-sammlung zu ziehende Los.
  4. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand eines seiner Mitglieder mit der kommissarischen Erfüllung der laufenden Vereinsgeschäfte des freigewordenen Amtes beauftragen. Die folgende Mitgliederversammlung wählt für das unbesetzte Amt einen Nach-folger oder kommissarischen Nachfolger. Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der erweiterte Vorstand ein kommissarisches Beiratsmitglied ernennen. Dabei ist die Anzahl von 3 Beiratsmitgliedern nicht zu unterschreiten. Scheidet ein Kassenprüfer vorzeitig aus, erfolgt die Kassen-prüfung für das laufende Geschäftsjahr durch eine Ersatzperson, die vom erweiterten Vorstand bestimmt wird, und dem verbleibenden Kassenprüfer. Die folgende Mitgliederversammlung wählt dann einen Nachfolger. Scheiden 2 oder mehr Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahlen einzuberufen.
  5. Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich (geheim) durchzuführen.
  6. Wird in einer Mitgliederversammlung die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes beschlossen, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, in der die Nachwahl für das freigewordene Amt stattfindet. Nach der Amtsenthebung eines Beiratsmitgliedes ist nur dann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn die Anzahl von 3 Beiratsmitgliedern unterschritten wird.
  7. Die Wahlen des erweiterten Vorstandes und der Kassenprüfer sind von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter durchzuführen.

 

§ 9  Aufgaben des erweiterten Vorstandes

  1. Die Leitung des Vereins erfolgt durch den Vorstand. Die anfallenden Vereinsaufgaben werden im Sinne der Teamarbeit unter den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes gemeinsam besprochen und aufgeteilt.
  2. Zu diesen Aufgaben gehören insbesondere:
    – die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    – die Abfassung des Jahresberichtes des vorangegangenen Geschäftsjahres und des
    Rechnungsabschlusses
    – die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der ordentlichen und
    außerordentlichen Mitgliederversammlungen
    – die ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
    – die Aufnahme und der Ausschluss von Vereinsmitgliedern.

 

§ 10 Sitzung, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit des erweiterten Vorstandes

  1. Sitzungen des erweiterten Vorstandes (Vorstandssitzungen) werden nach Bedarf abgehalten, mindestens jedoch 4x jährlich. Dabei ist über alle Gesprächspunkte ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und Schriftführer zu unterzeichnen ist. Eine Kopie des Protokolls ist
    an alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes auszuhändigen. Beschlüsse sind mit dem genauen Sachverhalt zu formulieren. Die Protokolle sind dauerhaft aufzubewahren, mindestens bis zur Vereinsauflösung.
  2. Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte anwesend sind. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter kann schriftlich, telefonisch oder mündlich erfolgen.
  3. Der erweiterte Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen bestehen bei Entscheidungen über den Ausschluss eines Vereinsmitgliedes  (§ 4 Absatz 6) oder die Auflösung des Vereins ( § 15 Absatz 1). Bei Stimmengleichheit muss neu beraten werden, um ein gültiges Abstimmungsergebnis zu erzielen.
  4. Einer Vorstandssitzung bedarf es nicht, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstandes einem Vorschlag oder Beschluss schriftlich zustimmen.

 

§ 11  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  • Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes (Tätigkeitsbericht des erweiterten Vorstandes) und des Rechnungsabschlusses
  • Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl, Nachwahl und Amtsenthebung der Mitglieder des erweiterten Vorstandes; Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Beratung und Beschlussfassung über die vom Verein zu erfüllenden Aufgaben, über Anträge und sonstige auf der Tagesordnung stehende Themen
  • Entscheidungen über Rechts- und Finanzgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 2000 Euro im Einzelfall
  • Kontrolle der Arbeit des erweiterten Vorstandes
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 

§12  Versammlung, Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt und soll möglichst im ersten Halbjahr einberufen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der erweiterte Vorstand dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt.
  2. Die Einladungen zu Mitgliederversammlungen haben schriftlich mit einer Frist von mindestens 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung durch den erweiterten Vorstand an alle Vereinsmitglieder zu erfolgen. An Stelle von schriftlichen Einladungen ist auch die Veröffentlichung in der örtlichen Presse zulässig. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des erweiterten Vorstandes geleitet, auf das sich dieser vor der Versammlung einigt. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit muss neu beraten werden, um einen gültigen Beschluss zu fassen.
  4. Beschlüsse sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich (geheim) durchzuführen.

 

§ 13  Kassenprüfung

  1. Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf jedes Geschäftsjahres von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Buchführung und Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Dieser Bericht der Kassenprüfer ist zusätzlich schriftlich niederzulegen und dauerhaft aufzubewahren.
  2. Die Kassenprüfer können jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.

 

§ 14 Verbandsmitgliedschaften

Der Verein ist zahlendes Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. mit Sitz in Bonn und des Deutschen Tierschutzbundes – Landesverband Baden-Württemberg e.V. mit Sitz in Karlsruhe.

 

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung und mit einer 4/5 Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Die Mitgliederversammlung bestimmt 2 Liquidatoren, die nur einstimmig Beschlüsse fassen und den Verein nur gemeinsam vertreten können. Die Rechte u. Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des § 47 ff BGB.
  3. Das Vereinsvermögen darf nur für den Tierschutz sowie ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Vorschläge zur Verwendung sind vom erweiterten Vorstand einzubringen. Die Mitgliederversammlung beschließt über die genaue Verwendung mit einfacher Mehrheit.